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Umzugsfirma von der Steuer absetzenWährend früher nur Umzugskosten für beruflich bedingte Umzüge von der Steuer absetzbar waren, können seit 2006 auch Umzugskosten für private Umzüge teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Seit dem 01.01.2006, können Arbeiten von Umzugsunternehmen und Dienstleistern bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 3.000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Bedingungen: Welche Umzugskosten können abgesetzt werden?
Dies gilt insbesondere für haushaltsnahe Dienstleistungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen alle Arbeiten, die in einem Haushalt von Dritten ausgeführt werden und für die keine besonderen fachlichen Kenntnisse erforderlich sind. Das heißt: Umzugskosten für ein Umzugsunternehmen, einen Maler oder Tapezierer und sogar für die Kinderbetreuung können steuerlich abgesetzt werden, da hierfür in der Regel keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich sind.
Auf jeden Fall muss aber für den Umzug ein Umzugsunternehmen beauftragt werden, da es nicht reicht, wenn man sich einen Transporter mietet und diesen selbst fährt. Arbeiten an einer elektrischen Anlage, oder eine Installation von Abwasserrohren sind nicht absetzbar, da diese Arbeiten ein spezielles Fachwissen voraussetzen.
Weitere steuerlich absetzbare Umzugskosten sind zum Beispiel Tätigkeiten, die Substanz-erhaltende aber keine Substanz-ersetzenden Maßnahmen beinhalten. Ein Beispiel hierfür ist die Fensterreinigung: dies ist eine haushaltsnahe Dienstleistung zur Substanz-Erhaltung, die steuerlich abgesetzt werden kann. Ein neues Fenster einsetzen gilt als eine Substanz-ersetzende Maßnahme und kann nicht geltend gemacht werden.
Eine weitere Bedingung für die Erstattung der Umzugskosten ist, dass alle Leistungen in einem Haushalt in Deutschland getätigt worden sein müssen. Für die ordnungsgemäße Steuererklärung wird eine aufgegliederte Rechnung des Umzugsunternehmens benötigt, wobei alle Dienstleistungen und Materialien einzeln aufgelistet sein müssen. Außerdem wissenswert: Ausschließlich Kontoauszüge werden als Beleg für bezahlte Rechnungen akzeptiert, Quittungen reichen nicht.
Sonderfälle: "Außergewöhnliche Belastung"
Ist ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig, können diese Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden. Hierfür ist aber ein ärztliches Attest zwingend notwendig. Ebenso gilt dies für behinderte Menschen, die in eine behindertengerechte Wohnung umziehen müssen. Gegebenenfalls kann auch ein Umzug nach einer Scheidung oder einer Trennung von der Steuer absetzbar sein, wenn sich die neue Wohnung zum Beispiel näher am Arbeitsplatz befindet.
Lassen Sie sich auf jeden Fall mehrere Angebote von Umzugsfirmen schicken und vergleichen Sie diese, zum Beispiel mit einem kostenlosen Service, der Angebote von Umzugsfirmen für Sie einholt. Haben Sie das perfekte Unternehmen gefunden, klären Sie im Vorfeld, in welcher Form Sie die Rechnung brauchen und dass Sie diese unbar begleichen müssen, da das Finanzamt keine Barquittungen akzeptiert. Sollte sich der Anbieter nicht darauf einlassen wollen (es ist in der Branche unüblich), so vereinbaren Sie eine Anzahlung oder Vorkasse, wenn Ihnen die Umzugsfirma seriös erscheint.
Tipp: In Sachen Steuern ändert sich ständig etwas - in diesem Blog zum Thema Umzug und Steuern finden Sie aktuelle Informationen und Tipps.
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