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Schönheitsreparaturen beim RenovierenSpätestens bei Auszug aus einer Mietwohnung stellt sich für die meisten Mieter die Frage: Muss ich renovieren? Und was sind die so genannten Schönheitsreparaturen? Gut, wenn Sie sich vorher genau informieren – denn so vermeiden Sie das Risiko, zu viel zu renovieren und können Zeit und Kosten sparen!
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Tipp für Renovierungs-Muffel: Wer nicht selbst Tapeziermesser und Pinsel schwingen will, kann über das Internet Maler und andere Handwerker mit der Renovierung der Mietwohnung beauftragen.
Renovieren: was und wann?
Gut zu wissen ist es, dass grundsätzlich der Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet ist. Das Gesetz an sich sieht keine Verpflichtung zur Renovierung von gemietetem Wohnraum durch den Mieter vor. In der Praxis wird die Renovierung allerdings doch meist auf den Mieter abgewälzt: durch Klauseln im Mietvertrag. Prüfen Sie also, bevor Sie anfangen, auf jeden Fall Ihren Mietvertrag. Sind darin keine Renovierungsverpflichtungen festgelegt, brauchen Sie auch keine Renovierungsarbeiten durchzuführen!
Aber nicht alle vertraglich festgelegten Renovierungsklauseln sind wirksam. Am häufigsten finden sich in Mietverträgen Fristenregelungen. Danach sollen
- Badezimmer und Küchen alle 3,
- Schlaf-, Wohnzimmer, Flure, Toiletten alle 5 und
- andere Nebenräume wie z.B. Abstellkammern alle 7 Jahre renoviert werden.
Diese Regelung ist im allgemeinen gültig – es sei denn, der Mieter wird hier auf die pünktliche Einhaltung dieses Zeitrahmens festgelegt.
Ist eine solche Fristenregelung Bestandteil Ihres Mietvertrages, kann der Vermieter Sie allerdings nicht noch zusätzlich zu einer Endrenovierung bei Auszug verpflichten. Wenn Sie bei Auszug weniger als 3 Jahre in der Wohnung gewohnt haben, sind Sie ebenfalls nicht zur Renovierung verpflichtet – allerdings kann im Mietvertrag durch eine so genannte Abtretungsklausel geregelt sein, dass Sie dann anteilige Renovierungskosten übernehmen müssen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Mietvertrag eine gültige Fristenregelung vereinbart wurde, und wenn Sie die Möglichkeit haben, diese Kosten durch eine eigenhändig durchgeführte Endrenovierung zu vermeiden. Im Zweifelsfall lassen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Mieterverein beraten!
Was sind Schönheitsreparaturen?
Generell müssen Sie in Ihrer Mietwohnung nur die so genannten Schönheitsreparaturen durchführen. Dazu gehören:
- das Streichen bzw. Tapezieren aller Wände und Decken,
- das Streichen bzw. Lackieren von Türen und –rahmen, Fenstern und –rahmen, Heizungen und Rohrleitungen und
- das Verschließen von Dübellöchern.
Verlangt der Vermieter von Ihnen, dass Sie
- den Parkettfußboden abschleifen und versiegeln,
- einen neuen Teppich verlegen,
- Türschlösser reparieren oder ersetzen oder
- Arbeiten außerhalb der Wohnung z.B. in der Waschküche, im Treppenhaus oder an der Hausfassade
durchführen sollen, sind Sie dazu nicht verpflichtet.
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