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Halteverbot: keine Pauschal-GenehmigungTrotz behördlicher Genehmigung ist ein Halteverbot, das von einem privaten Umzugsunternehmen aufgestellt wurde, nicht immer rechtlich wirksam - das entschied jetzt der Verwaltungsgreichtshof Baden-Württemberg. (Az. 1 S 3263/08)
Im vorliegenden Fall hatte ein Umzugsunternehmen ein Halteverbot mit einer pauschalen Genehmigung aufgestellt und wollte später ein Fahrzeug abschleppen lassen, welches am Umzugstag in der abgesperrten Zone parkte. Der Halter konnte das Fahrzeug dann noch rechtzeitig umparken, sollte aber den (umsonst) herbeigerufenen Abschleppdienst zahlen.
Die 154,57 Euo kann sich der Mann aber sparen: Das Gericht urteilte, dass nur die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde verkehrsregelnde Maßnahmen anordnen dürfe, nicht aber Umzugsunternehmen mit einer pauschalen Genehmigung. In dem Fall liege mit der Pauschal-Genehmigung für ein Halteverbot ein Schein-Verwaltunsgakt vor - jedes amtliche Halteverbot müssen individuell mit den Behörden abgestimmt werden.
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